Friedhof

Zu Fragen rund um die Themen

• Allgemeines zur Nutzung und Laufzeiten von Grabstätten
• Verlängerung von Nutzungsrechten
• Grabbeseitigungen
• Bestimmungen gemäß der Friedhofssatzung
• Gebühren gemäß der Gebührenordnung
• Grabmalanträge

können Sie sich gerne bei unserer Friedhofsverwaltung melden.

Magistrat der Stadt Grebenau
-Friedhofsamt-
Amthof 2
36323 Grebenau
Telefon: 06646/970-13

Erdbestattung

Die traditionelle Erdbestattung  mit einem Sarg ist Grebenau  in Reihen- und in Wahlgräbern  möglich.

Reihengräber sind Gräber in denen nur eine Bestattung erfolgt und für eine Dauer von 25 zu erwerben ist. Eine weitere Verlängerung dieser Gräber ist nicht möglich.

Wahlgräber hingegen können mehrfach belegt werden. Ein Doppelwahlgrab zum Beispiel kann zwei Särge und zwei Urnen enthalten und eine Einzelwahlgrabstätte kann mit einem Sarg und einer Urne besetzt werden.

Die Nutzungszeit kann bei diesen Gräbern beliebig lang verlängert werden.

Urnenbestattung

Die Bestattung von Urnen ist in Urnenreihen-, in Urnenwahlgrabstätten, in Wahlgrabstätten für Erdbestattungen möglich. Darüber hinaus können Urnen auch unter Bäumen und Säulen beigesetzt werden.

Urnenreihengräber werden im Todesfall für die Dauer von 25 Jahren abgegeben. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. In Urnenreihengräbern kann jeweils nur eine Bestattung erfolgen.

Urnenwahlgräber können mehrfach belegt werden. Dort können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Die Nutzungszeit kann bei diesen Gräbern beliebig lang verlängert werden.

Urnenbestattung

Baumgrabstätten

Beisetzungen von Urnen sind an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich der Bäume möglich.

Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen.Im Wurzelbereich eines Baumes ist Platz für maximal 10 Baumgrabstätten.

Jede Baumgrabstätte hat eine Grabstelle für eine Urnenbeisetzung.

Das Nutzungsrecht an einer Baumgrabstätte wird für die Dauer von 25 Jahren verliehen. Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

Die Kennzeichnung der Baumgrabstätte mit einer Namenstafel auf einem im Umfeld aufgestellten Gedenkstein erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Es ist untersagt, die Bäume zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern.

Grabschmuck darf nur an dem aufgestellten Gedenkstein abgelegt werden. Die Namenstafel und deren Anbringen werden den Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt.

Baumgrabstätte

Säulenurnengrab

Beisetzungen von Urnen sind in einem besonders angelegten Feld mit Steinsäulen möglich.

Im Umkreis jeder Säule werden maximal 10 Urnen beigesetzt. Jede Säulengrabstätte hat eine Grabstelle für eine Urnenbeisetzung.

Das Nutzungsrecht an einer Säulengrabstätte wird für die Dauer von 25 Jahren verliehen. Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

Die Kennzeichnung der Säulengrabstätte mit einer Namenstafel  auf der Steinsäule erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Grabschmuck darf nur an dem aufgestellten Gedenkstein abgelegt werden. Die Namenstafel und deren Anbringen werden den Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt.

Säulenurnengrab

Rasengrabstätte

Rasengräber sind Grabformen, die sowohl für die Beisetzung von Urnen als auch für die Beisetzung von Särgen genutzt werden können.

Wie der Name andeutet, wird auf einem Rasengrab nach erfolgter Beisetzung Rasen gesät. Zudem haben Sie meist die Möglichkeit, eine Grabplatte als Kennzeichnung auf das Grab zu legen.

Anonymes Urnengrabfeld

Bei der Beisetzung einer Urne in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Die Beisetzungen erfolgen dicht nebeneinander.

 Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschild oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anlagenpflanzungen sind mit Rücksicht auf den erklärten Willen der Anonymität nicht gestattet.